
Im Baurecht werden mit Baulast öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zum einem ein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen bezeichnet, die der Grundstückseigentümer freiwillig übernommen hat (§ 79 HBO). Die Baulast hängt am jeweiligen Grundstück und wird in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Voraussetzungen sind im jewei...
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